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	<title>Ronneburger:Law</title>
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	<description>Kanzlei für Medienrecht &#38; gewerbliche Schutzrechte</description>
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		<title>BGH: zur Irreführung durch Verlängerung von zeitlich befristeten Rabattaktionen</title>
		<link>http://www.ronneburgerlaw.com/2012/02/04/bgh-zur-irrefuhrung-durch-verlangerung-von-zeitlich-befristeten-rabattaktionen/</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 11:55:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rronneburger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine zeitlich befristete Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, kann irreführend sein, wenn die Aktion über den ursprünglich angegebenen Zeitraum hinaus verlängert wird. Denn das Unternehmen muss sich an sich and den ursprünglich angegebenen Rabattzeitraum festhalten lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem im Januar veröffentlichten Urteil vom 07. Juli 2011 I ZR &#8230;<br /><a class="more" href="http://www.ronneburgerlaw.com/2012/02/04/bgh-zur-irrefuhrung-durch-verlangerung-von-zeitlich-befristeten-rabattaktionen/">weiterlesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine zeitlich befristete Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, kann irreführend sein, wenn die Aktion über den ursprünglich angegebenen Zeitraum hinaus verlängert wird. Denn das Unternehmen muss sich an sich and den ursprünglich angegebenen Rabattzeitraum festhalten lassen.</p>
<p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem im Januar veröffentlichten <a title="10% Geburtstags-Rabatt" href="http://www.ronneburgerlaw.com/?attachment_id=1091">Urteil vom 07. Juli 2011 I ZR 173/09</a> entschieden.</p>
<p>Eine entsprechende Rabattaktion ist laut dem Bundesgerichtshof jedenfalls dann irreführend, wenn das Unternehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern, dies aber nicht hinreichend zum Ausdruck bringt.</p>
<p>Grundsätzlich ist zwar auch eine Verlängerung der ursprünglich als befristet angekündigte Rabattaktion aufgrund von Umständen möglich, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, allerdings nur soweit diese unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der Werbung noch nicht berücksichtigt werden konnten.</p>
<p><strong>Der wirtschaftliche Erfolg einer Rabattaktion gehört aber nicht zu den Gründen, die eine Verlängerung der Rabattaktion nahelegen können.</strong> Eine Verlängerung nach einem wirtschaftlichen Erfolg der Rabattaktion deutet vielemehr darauf hin, dass es dem Unternehmen vielmehr darum geht, sich die besondere Anlockwirkung znutze zu machen, die gerade von der besonders kurzen Fristsetzung ausgeht.</p>
<p><a href="../../kontakt/">Kontaktieren Sie uns </a>wir beraten gerne auch <a href="../../branchen/">Ihr Unternehmen</a> im <a href="../../fachgebiete/">Wettbewerbsrecht und Werberecht</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Stellungnahme der GEMA zu CC-Lizenzen: nicht mit Berechtigungsvertrag vereinbar</title>
		<link>http://www.ronneburgerlaw.com/2012/02/01/stellungnahme-der-gema-zu-cc-lizenzen-nicht-mit-berechtigungsvertrag-vereinbar/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 00:09:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rronneburger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Creative Commons]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Trotz verschiedener Bestrebungen einzelner weniger Verwertungsgesellschaften in anderen Ländern sich auch grundsätzlich flexibleren Lizenzmodellen (wie den CC-Lizenzen)  nicht gänzlich zu verschließen, hat die GEMA mit einer Stellungnahme vom 23. Januar 2011 den Creative Commons Lizenzen (CCPL) mit Verweis auf den Berechtigungsvertrag erneut eine klare Absage erteilt. Die französische Musikverwertungsgesellschaft SACEM schloss mit CC Frankreich für  &#8230;<br /><a class="more" href="http://www.ronneburgerlaw.com/2012/02/01/stellungnahme-der-gema-zu-cc-lizenzen-nicht-mit-berechtigungsvertrag-vereinbar/">weiterlesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trotz verschiedener Bestrebungen einzelner weniger Verwertungsgesellschaften in anderen Ländern sich auch grundsätzlich flexibleren Lizenzmodellen (wie den CC-Lizenzen)  nicht gänzlich zu verschließen, hat die GEMA <a href="http://www.telemedicus.info/uploads/Dokumente/Stellungnahme_GEMA_CreativeCommons-01-2012.pdf">mit einer Stellungnahme vom 23. Januar 2011 den</a> Creative Commons Lizenzen (CCPL) mit Verweis auf den Berechtigungsvertrag erneut eine klare Absage erteilt.</p>
<p>Die französische Musikverwertungsgesellschaft <a href="http://sacem.fr">SACEM</a> schloss mit <a href="http://creativecommons.org/tag/cc-france">CC Frankreich</a> für  <a href="http://creativecommons.org/weblog/entry/31205">18 Monate eine Pilotvereinbarung</a>, wonach es in diesem Zeitraum Mitgliedern der SACEM möglich ist, ihre Werke (auch einzeln) für die nicht kommerzielle Nutzung unter CC-Lizenzen zu veröffentlichen.</p>
<p>Mit Ihrer Stellungnahme hat hingegen die GEMA nun ihre bisherige Haltung zu Lizenzmodellen wie die CC-Lizenzen erneut bestätigt:</p>
<p>CC-Lizenzen seien mit dem aktuellen Berechtigungsvertrag im besonderen, mit dem Wahrnehmungsmodell im allgemeinen nicht vereinbar.</p>
<p>Für CC-Lizenzen ist die Vergabe von Rechten an einzelnen Werken notwendig. Diese müssten dafür aber von der Rechtewahrnehmung durch die GEMA ausgenommen werden. Dies ist mit dem aktuellen GEMA-Modell nicht möglich, da GEMA-Mitglieder Ihre Rechte nur an allen Werken von der Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen können. </p>
<p>Dies ist ein Umstand der immer wieder von Urhebern kritisiert wird, da ihnen so die Möglichkeit zur unentgeldlichen Vermarktung einzelner ausgesuchter Werke genommen wird.</p>
<p>Durch eine Aufspaltung der Rechtewahrnehmung durch die GEMA nach einzelnen Stücken entstünde ein hoher Verwaltungsaufwand, der mit dem System der kollektiven Rechtewahrnehmung zur Gewährleistung eines effektiven und kostengünstigen Schutz der Urheber nicht vereinbar sei, so die GEMA.</p>
<p>Von Kritikern wird genau dies bezweifelt, da GEMA-intern ohnehin nachgehalten werden müsse, für welches Werk welcher Urheber Rechte inne habe, und zudem sei dies durch morderne automatisierte Verfahren problemlos möglich.</p>
<p>Schließlich verweist die GEMA auf darauf, dass bereits einzelne Sparten von der Rechtewahrnehmung durch die GEMA ausgenommen werden können. So kann beispielsweise der Urheber sich entscheiden für Online-Nutzungen die Rechte nicht durch die GEMA wahrnehmen zu lassen, sondern diese selbst wahrzunehmen. Tatsächlich ist dies für unkommerzielle CC-Lizenzen auch nicht ohne weiteres gangbar, da die CC-Lizenzen nicht nach Sparten unterscheiden:  Sinn und Zweck der freien Lizenzen soll es sein, dass gerade keine Beschränkung hinsichtlich der Nutzungsarten für den Nutzern bestehen soll, solange dieser die Voraussetzungen der jeweiligen CC-Lizenz erfüllte (kommerziell/ nicht kommerziel / Namensnennung).</p>
<p>Nehmen Sie <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/kontakt/">Kontakt mit uns auf</a>, wir beraten Sie gerne zu Lizenzfragen, zu <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/fachgebiete/">Verwertungsgesellschaften und zum Urheberrecht</a>.</p>
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		<title>Musikindustrie scheitert endgültig vor dem Bundesverfassungsgericht mit Verfahren gegen Heise Verlag</title>
		<link>http://www.ronneburgerlaw.com/2012/01/31/musikindustrie-scheitert-endgultig-vor-dem-bundesverfassungsgericht-mit-verfahren-gegen-heise-verlag/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 15:36:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rronneburger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[BVerG]]></category>
		<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Musikindustrie ist endgültig mit seinen Verfahren gegen den Verlag vor dem Budnesverfassungsgericht gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab. Ziel war es das Urteil des Bundesgerichtshofs betreffend die Frage der Haftung des Heise Verlages wegen eines in Rahmen einer Berichterstattung gesetzten Links zu einem hHersteller einer Software zur (in Deutschland illegalen) Umgehung &#8230;<br /><a class="more" href="http://www.ronneburgerlaw.com/2012/01/31/musikindustrie-scheitert-endgultig-vor-dem-bundesverfassungsgericht-mit-verfahren-gegen-heise-verlag/">weiterlesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Musikindustrie ist endgültig mit seinen Verfahren gegen den Verlag vor dem Budnesverfassungsgericht gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die A<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111215_1bvr124811.html">nnahme einer Verfassungsbeschwerde ab</a>. Ziel war es das Urteil des Bundesgerichtshofs betreffend die Frage der Haftung des Heise Verlages wegen eines in Rahmen einer Berichterstattung gesetzten Links zu einem hHersteller einer Software zur (in Deutschland illegalen) Umgehung eines Kopierschutzes von DVDs auf vVerfassungsmäßigkeit zu überprüfen. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/2011/04/20/heise-verlag-siegt-vor-bundesgerichtshof-bgh-kippt-linkverbot-der-berufungsinstanz/">in seinem Urteil </a>im Ergebnis eine Haftung des Heise Verlags verneint.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht bekräftige nun erneut in seinem <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111215_1bvr124811.html">Nichtannahmebeschluss</a>, dass sich der Heise Verlag in dem konkreten Fall den Inhalt der mit dem Link in Bezug genommenen Seite nicht zu eigen gemacht hat, und dass durch die Linksetzung eine Urheberrechtsverletzung jedenfalls nicht vertieft würde.</p>
<p>Nehmen Sie <a href="../../kontakt/">Kontakt mit uns auf</a>, wir beraten Sie gerne in allen Bereichen <a href="../../fachgebiete/">des Urheberrecht</a>s und <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/branchen/">Musikrechts</a>.</p>
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		<title>OLG Düsseldorf zu Rasch Filesharing Abmahnung: &#8220;völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung&#8221;</title>
		<link>http://www.ronneburgerlaw.com/2012/01/14/olg-dusseldorf-zu-rasch-filesharing-abmahnung-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung/</link>
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		<pubDate>Sat, 14 Jan 2012 16:58:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rronneburger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Rasch Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem &#8220;Filesharing&#8221;-Verfahren hat das OLG Düsseldorf I-20 W 132/11 im Rahmen seiner Begründung erhebliche Zweifel an der Brauchbarkeit der anwaltlichen Dienstleistung der Kanzlei Rasch im Rahmen deren Maßnahmen zur massenhaften Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen geäußert. Die von der Kanzlei Rasch in dem konkreten Fall verschickte &#8230;<br /><a class="more" href="http://www.ronneburgerlaw.com/2012/01/14/olg-dusseldorf-zu-rasch-filesharing-abmahnung-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung/">weiterlesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem &#8220;Filesharing&#8221;-Verfahren hat das <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/?attachment_id=1055">OLG Düsseldorf I-20 W 132/11</a> im Rahmen seiner Begründung erhebliche Zweifel an der Brauchbarkeit der anwaltlichen Dienstleistung der Kanzlei Rasch im Rahmen deren Maßnahmen zur massenhaften Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen geäußert.</p>
<p>Die von der Kanzlei Rasch in dem konkreten Fall verschickte Abmahnung qualifizierte das OLG Düsseldorf jedenfalls als &#8220;unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung&#8221;, da die Abmahnung den gerügten Verstoß nicht hinreichend erkennen ließ und ein bereitwilliger Schuldner nicht in die Lage versetzt wurde, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben.  Die Abmahnung der Kanzlei Rasch genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht.</p>
<p>Außerdem teilte das OLG Düsseldorf die Auffassung der Vorinstanz (LG Düsseldorf) nicht, wonach in dem konkreten Fall feststehe, die Abgemahnte habe die streitgegenständlche Urheberrechtsverletzung begangen oder zu vertreten. Das Landgericht habe die die Abgemahnte treffende Substantiierungslast  verkannt.</p>
<p>In dem konkreten Fall, wurde der Abgemahnten in der Abmahnung das Anbieten von 304 Audiodateien vorgeworfen, ohne allerdings konkret darzulegen, an welchen dieser 304 Audiodateien bzw. Stücken die Klägerin Rechte inne habe. Die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung war, wie bei Abmahnungen der Kanzlei Rasch üblich, für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert, ohne die konkrete Verletzungshandlung genau zu konkretisieren.</p>
<p>Nach Auffassung des OLG Düsseldorf wurde damit nicht hinreichend genug die Sachbefugnis des Abmahnenden dargelegt. Der Abmahnende müsse kundtun, weshalb er sich berechtigt hält, den beanstandeten Verstoß zu verfolgen.  Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Diese Voraussetzungen sah das OLG Düsseldorf für nicht erfüllt.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf bezweifelte ferner die Wirksamkeit der der Abmahnung beigelegten für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung. Eine daraufhin abgegebene Verpflichtung mit diesem Inhalt sei (wegen § 307 I, II Nr. 1 BGB) <strong>unwirksam</strong>, da die beigelegte Unterlassungsverpflichtungserklärung als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren sein. Wenn die gerügten Stücke nicht konkret bezeichnet sind, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Abgemahnten vor.</p>
<p>Generell sei eine Abmahnung, die den Verstoß nicht hinreichend erkennen läßt, <strong>eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung.</strong></p>
<p>Schließlich hat das OLG Düsseldorf deutlich gemacht, dass es im Rahmen eines Prozesses der Abgemahnte nicht daran gehindert sei, sowohl die Aktivlegitimation des Abmahndenden (die Rechteinhaberschaft), das tatsächliche Anbieten der streitgegenständlichen Werke über die gespeicherte IP-Adresse und die Zuordnung zu dem Anschluss des Abgemahnten zu mit (sog.) Nichtwissen zu bestreiten. Einige Instanzgerichte haben immer wieder ein entsprechende zivilprozessuales Bestreiten als &#8220;Bestreiten ins Blaue hinein&#8221; für nicht zulässig erachtet.</p>
<p>Dies sei aber zulässig, so das OLG Düsseldorf, da der Abgemahnte gerade keinen Einblick in des Geschäftsbetreib des Abmahnenden, des Onlinermittlers und des Internetproviders habe. </p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Das Urteil des OLG Düsseldorf ist durchaus bemerkenswert und kann große Auswirkungen auf &#8220;Filesharing&#8221;-Verfahren haben, es bleibt allerdings abzuwarten, inwieweit andere Gerichte der Auffassung des OLG Düsseldorf insbesondere zu der Frage der Substantiierungslast folgen werden.</p>
<p>In dem Großteil der Filesharing-Abmahnungen dürfte allerdings die gerügte Urheberrechtsverletzung jedenfalls hinreichend dargelegt sein. Es sollte also in jedem Fall eine einzelfallprüfung vorgenommen werden. Letztlich wird es auch für die Kanzlei Rasch ein Leichtes sein, ihre beigelegten Unterlassungserklärungen sozu formulieren, dass diese nicht als unangemessene Benachteiligung einzustufen sind.</p>
<p>Insgesamt deutet dieses Urteil in die richtige Richtung, dass die &#8220;Masenabmahner&#8221; mehr Sorgfalt bei jeder einzelnen Abmahnung an den Tag legen müssen, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Alles weitere bleibt abzuwarten-</p>
<p><a href="http://www.ronneburgerlaw.com/kontakt/">Kontaktieren Sie uns</a>. Wie beraten und vertreten Sie bei <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/urheberrecht/">urheberrechtlichen Abmahnungen</a>.  </p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Branchenbuchabzocke vom BGH für wettbewerbswidrig erklärt</title>
		<link>http://www.ronneburgerlaw.com/2011/12/27/branchenbuchabzocke-vom-bgh-fur-wettbewerbswidrig-erklart/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 18:24:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rronneburger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung I ZR 157 / 10 vom 30. Juni 2011 (heute veröffentlicht) zur sog.  &#8220;Branchenbuchabzocke&#8221; Stellung genommen und in dem entschiedenen Einzelfall diese für wettbewerbswidrig erklärt. Bei diesem immer wieder auftauchenden Geschäftsmodell werden Unternehmer und Freiberufler mit Werbeschreiben aufgefordert ihr Unternehmen in ein Branchenbuch aufnehmen zu lassen, oder ihre Daten &#8230;<br /><a class="more" href="http://www.ronneburgerlaw.com/2011/12/27/branchenbuchabzocke-vom-bgh-fur-wettbewerbswidrig-erklart/">weiterlesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/wpsystem/wp-content/uploads/2011/12/i_zr_157-10.pdf">Entscheidung I ZR 157 / 10 </a>vom 30. Juni 2011 (heute veröffentlicht) zur sog.  &#8220;Branchenbuchabzocke&#8221; Stellung genommen und in dem entschiedenen Einzelfall diese für wettbewerbswidrig erklärt.</p>
<p>Bei diesem immer wieder auftauchenden Geschäftsmodell werden Unternehmer und Freiberufler mit Werbeschreiben aufgefordert ihr Unternehmen in ein Branchenbuch aufnehmen zu lassen, oder ihre Daten zu aktualisieren. Tatsächlich sind diese Einträge aber entgeldlich und zumeist mit einer längeren Vertragslaufzeit verbunden, was letztlich verschleiert werden soll.</p>
<p>In dem konkreten Fall ging es um um das &#8220;Branchenbuch Berg&#8221;  der Branchenbuch.AG welches (in Anlehnung an die gelben Seiten Verlage ebenfalls gelb gestalteten) in Werbeschreiben Unternehmer dazu aufforderte zur Aufnahme in das Branchenverzeichnis im Internet die Unternehmensdaten zu überprüfen und den Eintragungsantrag zurückzusenden. Das Schreiben war dabei wie ein Formular gestaltet, in das nur die entsprechenden Daten ergänzt werden mussten. Aus dem Kleingeduckten unterhalb des Formulars ging hervor, dass ein Vertrag mit einer zweijährigen Laufzeit abgeschlossen werden soll und die (überteuerten) Kosten für den Eintrag als Vorauszahlung in Höhe von von insgesamt 1103,20 Euro gezahlt werden.</p>
<p>Diese Werbung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs wettbewerbswidrig. In der konkreten Werbung werde der Werbecharakter verschleiert was gegen § 4 Nr. 3 und gegen § 5 I UWG verstoße, so der der BGH. Das Schreiben rufe bei einem flüchtigen Betrachter den Eindruck hervor, mit der Unterzeichnung und Rücksendung werde lediglich die Aktualisierung der Daten eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen und kein Neuvertrag abgeschlossen. Und gerade auf diese flüchtigen Betrachter habe es der Werbende abgesehen.</p>
<p><a href="http://www.ronneburgerlaw.com/kontakt/">Kontaktieren Sie uns </a>wir beraten gerne auch <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/branchen/">Ihr Unternehmen</a> im <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/fachgebiete/">Wettbewerbsrecht und Werberecht</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG zu Rundfunkgebühren: keine Schlechterstellung von Geringverdiener im Vergleich zu Hartz iV-Empfängern</title>
		<link>http://www.ronneburgerlaw.com/2011/12/22/bverfg-zu-rundfunkgebuhren-keine-schlechterstellung-von-geringverdiener-im-vergleich-zu-hartz-iv-empfangern/</link>
		<comments>http://www.ronneburgerlaw.com/2011/12/22/bverfg-zu-rundfunkgebuhren-keine-schlechterstellung-von-geringverdiener-im-vergleich-zu-hartz-iv-empfangern/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 17:50:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rronneburger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen nun veröffentlichen Beschlüssen klargestellt, dass Geringverdiener bei der Frage der Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht schlechter gestellt werden dürfen als Hartz-IV-Empfänger.§ 6 III RGebStV gilt auch für Personen die keine Sozialleistungen erhalten.Diese Vorschrift sieht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Das BVerfG sah diese Vorschrift für auch anwendbar für Personen, &#8230;<br /><a class="more" href="http://www.ronneburgerlaw.com/2011/12/22/bverfg-zu-rundfunkgebuhren-keine-schlechterstellung-von-geringverdiener-im-vergleich-zu-hartz-iv-empfangern/">weiterlesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen nun veröffentlichen Beschlüssen klargestellt, dass Geringverdiener bei der Frage der Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht schlechter gestellt werden dürfen als Hartz-IV-Empfänger.§ 6 III RGebStV gilt auch für Personen die keine Sozialleistungen erhalten.Diese Vorschrift sieht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor.</p>
<p>Das BVerfG sah diese Vorschrift für auch anwendbar für Personen, die von § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erfasste Sozialleistungen beziehen, aber zusätzlich noch einen geringen Zuschlag bekommen, der aber nicht reicht, um die Rundfunkgebühren vollständig zu begleichen.</p>
<p>In einem Fall  (Beschluss vom 09. November 2011 <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr066510.html">BvR 665/10)</a> ging es um einen Rentner, der nach Abzug der Wohnkosten, aus seiner Rente und dem Wohngeld, Einkünfte zur Verfügung hatte, die nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB VII lagen, so dass der nach Abzug der Regelsätze noch bleibende Betrag, die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte. Sein Antrag auf Befreiung oder teilweise Befreiung von den Rundfunkgebühren lehnte die Rundfunkanstalt mit der Begründung ab, das er keine Sozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV beziehe.</p>
<p>Die Beschlüsse vom 30. November 2011 (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111130_1bvr326908.html">BvR 3268/08</a> und <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111130_1bvr326908.html">BvR 565/10</a>) befassten sich mit einer Frau, die für sich und ihre Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie einen befristeten Zuschlag aus § 24 SGB II bezog, der teilweise geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV sieht generell nur eine Befreiung von Beziehern von Sozialleistungen nach dem SGB II ohne einen solchen Zuschlag vor, woraus die Rundfunkanstalt schloss den Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen.</p>
<p>Die vor den Fachgerichten gegen die Entscheidungen der jeweiligen Rundfunkabnstalt erhobenen Klagen hatten jeweils keinen Erfolg, da nach Auffassung der Gerichte § 6 III RGebStV nicht eingreife.</p>
<p>Dies sah das Bundesverfassungsgericht nun anders. </p>
<p>Die Entscheidungen der Rundfunkanstalten und der Fachgerichte verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. I GG.</p>
<p>Im Fall der Empfängerin von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag liegt eine Schlechterstellung gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag vor, weil diese nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren unproblematisch befreit sind. Die Ungleichbehandlung war jedenfalls nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin zur Deckung der Rundfunkgebühren auf den Regelsatz des Arbeitslosengeld II zurückgreifen musste.</p>
<p>Im Fall des Rentners liegt ebenfalls eine Schlechterstellung gegenüber den Empfängern von Sozialleistungen vor, weil er den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens benutzen muss, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten. Weiter stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aus Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität oder der Verwaltungsvereinfachung nicht zulässig ist. Für Personen die am Existenzminimum Leben stellt die Rundfunkgebühr eine intensive und wiederkehrende Belastung dar, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr hoch ist.</p>
<p><a href="../../kontakt/">Kontaktieren Sie uns</a> wir beraten Sie gerne<a href="../../fachgebiete/"> im Rundfunk- und Medienrecht</a>. </p>
<p>Autor: Maximilian Behrend (C) 2011</p>
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		<title>Filesharing: Anschlussinhaber haftet für Internetanschluss auch ohne eigenen Computer und ohne WLAN Zugang</title>
		<link>http://www.ronneburgerlaw.com/2011/12/19/filesharing-anschlussinhaber-haftet-fur-internetanschluss-auch-ohne-eigenen-computer-und-ohne-wlan-zugang/</link>
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		<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 19:04:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rronneburger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ronneburgerlaw.com/?p=1037</guid>
		<description><![CDATA[Das AG München hat in seinem Urteil vom 13.11.2011 entschieden, dass auch dann, wenn ein Internet Anschlussinhaber über keinen eigenen WLAN Router und keinen eigenen Computer (mehr) verfügt, die Abmahngebühren für ein über die dem Anschlussinhaber zugeordnete IP Adresse ermitteltes Filesharing als vermuteter Störer begleichen muss. Im vorliegenden Fall soll über den Internetanschluss einer Rentnerin  &#8230;<br /><a class="more" href="http://www.ronneburgerlaw.com/2011/12/19/filesharing-anschlussinhaber-haftet-fur-internetanschluss-auch-ohne-eigenen-computer-und-ohne-wlan-zugang/">weiterlesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das AG München hat in seinem Urteil vom 13.11.2011 entschieden, dass auch dann, wenn ein Internet Anschlussinhaber über keinen eigenen WLAN Router und keinen eigenen Computer (mehr) verfügt, die Abmahngebühren für ein über die dem Anschlussinhaber zugeordnete IP Adresse ermitteltes Filesharing als vermuteter Störer begleichen muss.</p>
<p>Im vorliegenden Fall soll über den Internetanschluss einer Rentnerin  über eine Internettauschbörse ein Filmwerk zum unerlaubten Download angeboten worden sein. Es erfolgte eine Abmahnung einer einschlägig bekannten Münchener Rechtsanwaltskanzlei, mit der Aufforderung die außegerichtlchen Kosten für die Abmahnung</p>
<p>Die Rentnerin gab in dem Verfahren an, zwar einen Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt besessen zu haben jedoch weder einen WLAN Router zu haben noch einen eigenen Computer zu besitzen, geschweige einen Computer bedienen zu können. Für das AG München stand dennoch fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zu dem fraglichen Zeitpunkt vom Anschluss der Beklagten Rentnerin aus erfolgte und die Beklagte auch rechtlich dafür verantwortlich ist, da das Gericht von der ordnungsgemäßen Erhebung und Zuordnung der IP Adresse, der Zeitstempel und des so genannten File-Hash-Werts, der den Film eindeutig identifizieren soll, aus geht.</p>
<p>Zur Begründung des AG wird die Entscheidung  „Sommer unseres Lebens“ (Aktenzeichen I ZR 121/08) herangezogen. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür , dass die Beklagte als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Eine Entkräftung wäre nur möglich durch das Vortrag eines abweichenden Geschehensablaufs.</p>
<p>Dass die Beklagte keinen Computer besitze und keinen bedienen könne reichte dem AG München nicht. Begründet wurde dies damit, dass wenn, mit der Argumentation des BGH, der Anschlussinhaber als bloßer Inhaber eines WLAN schon als Störer vermutet werde, so müsse diese Vermutung erst recht gelten, wenn eine Verbindung ins Internet nur über Kabel erfolgt sein kann und somit der Täter bei der Begehung der Urheberrechtsverletzung im Haushalt der Beklagten physisch anwesend gewesen sein muss.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung setzt das AG Münchens seine fragwürdige insbesondere auch rechtlich wenig schlüssige Linie in punkto Filesharing fort. </p>
<p>MIt der Argumentation des AG München bleibt für einen zu unrecht Abgemahnten, kaum eine Möglichkeit für einen über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht als Störer betrachtet zu werden. Die Argumentation des AG Münchens ist in dieser Hinsicht gerade in Bezug auf die BGH Rechtsprechung &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; nicht schlüssig. Dadurch, dass die in Anspruch genommene Rentnerin vorgetragen hat, dass sie über keinen Computer verfügt, hat sie einen anderen Geschehensablauf vorgetragen, der die tatsächliche Vermutung erschüttert.</p>
<p>Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich die Rechstprechung in dieser Hinsicht entwickelt. Es nicht davon auszugehen, dass diese wenig schlüssige Linie von den Obergerichten mit der gleichen einfachen Argumentation durchgewunken wird.</p>
<p><a href="../../kontakt/">Kontaktieren Sie uns </a>wir beraten Sie gerne im <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/fachgebiete/">Urheber- und Medienrecht</a>.</p>
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		<title>BGH zur Haftung von Hostprovidern für Blogeinträge</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 12:28:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rronneburger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Urteil VI ZR 92/10 zur Verantwortlichkeit von Hostprovidern für Blogeinträge geäußert, das Urteil des BGH liegt nun im Volltext vor. Konkret ging es um die Haftung des Unternehmens Google als Anbieter der Plattform blogger.com bzw. blogspot.com für dort im Rahmen eines Blogs abgegebenen persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen.Ein Hostprovider &#8230;<br /><a class="more" href="http://www.ronneburgerlaw.com/2011/12/19/bgh-zur-haftung-von-hostprovidern-fur-blogeintrage/">weiterlesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Urteil VI ZR 92/10 zur Verantwortlichkeit von Hostprovidern für Blogeinträge geäußert, <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/wpsystem/wp-content/uploads/2011/12/vi_zr__93-10.pdf">das Urteil des BGH liegt nun im Volltext vor</a>.</p>
<p>Konkret ging es um die Haftung des Unternehmens Google als Anbieter der Plattform blogger.com bzw. blogspot.com für dort im Rahmen eines Blogs abgegebenen persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen.Ein Hostprovider ist danach erst dann als sog. Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Einträge verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst sein muss, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen unschwer bejaht werde kann. Eine Verpflichtung zur Löschung des bestehenden Eintrags besteht erst dann, wenn auf Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer weiteren Erwiderung des Betroffenen darauf unter Berücksichtigung von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.</p>
<p>Mit seiner Entscheidung hat der BGH nochmal klargestellt, dass im Wesentlichen auch bei Persönlichkeitsrechstverletzungen des &#8220;notice-and-takedown&#8221;-Prinzip gilt. Der Hostprovides haftet also erst wenn er konkret Kenntnis von der persönlichkeitsrechstverletzenden Handlung erhält. Eine Überprüfung von in einen Blog eingestellten Beiträge muss er nicht vornehmen.</p>
<p>Vor dem Hintergrund der im Rahmen von möglichen Persönlichkeitsrechtverletzungen vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit des Hostproviders, muss der Hostprovider nur dann tätig werden, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechstverstoß auf Grundlage der Behauptungen unschwer bejaht werden kann.</p>
<p><strong>Vorgehensweise bei Hinweisen auf Persönlichkeitsrechstverletzung</strong></p>
<p>Regelmäßig ist  die Beanstandung dem Blog-Verantwortlichen zuzusenden. Bleibt eine Stellungnahme des Blog-Verantwortlichen aus, ist von einer Berechtigung der Vorwürfe auszugehen. Tritt der Blogverantwortliche hingegen den Vorwürfen substantiiert entgegen, kann der Hostprovider von dem Betroffenen Nachweise für die Richtigkeit der Rechtsverletzung verlangen. Liefert der Betroffenen keine Nachweise kann der Hostprovider weiter untätig bleiben.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Das Urteil hat für die Praxis von Plattformbetreibern eine enorme Relevanz, da nunmehr zumindest klargestellt wird, dass Plattformbetreiber schon eine gewisse Substantiierung der Beanstandungen verlangen können. Gleichwohl stellt sich die Frage ob die angebotenen &#8220;infringement notice&#8221;-Formulare mancher großer Anbieter überhaupt ausreichend sind, damit der Betroffene hinreichende Informationen zu der Verletzung geben kann.</p>
<p>Auch sollte die Entscheidung auch nicht dahingehend falsch verstanden werden, dass Plattformbetreiber pauschal von Betroffenen pauschal &#8220;Nachweise&#8221; verlangen können und ansonsten untätig bleiben. Ob und inwieweit die Antwort des Blogverantwortlichen ausreicht um Nachweise zu verlangen wäre auch im Einzelfall zu entscheiden. Um einer Haftung zu entgehen empfiehlt sich dennoch vorerst die Abschaltung oder Sperrung eines Beanstandeten Eintrags.</p>
<p><a href="http://www.ronneburgerlaw.com/kontakt/">Kontaktieren Sie uns</a> wir beraten Sie gerne<a href="http://www.ronneburgerlaw.com/fachgebiete/"> im Internetrecht und Presse- und Persönlichkeitsrecht</a>.</p>
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		<title>Markenstreit: legendärer Cavern Club geht gerichtlich gegen Hard Rock Cafe vor</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 14:31:49 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der legendäre Cavern Club aus Liverpool, in dem die Beatles am 09. Februar 1961  ihr erstes legendäres Konzert gaben, geht in den USA gerichtlich gegen die Restaurantkette Hard Rock Cafe International vor. Die bekannte Restaurantkette hat in Las Vegas einen nach dem Original benannten &#8220;Cavern Club&#8221; eröffnet.  Der &#8220;echte&#8221; The Cavern Club hat aber in den &#8230;<br /><a class="more" href="http://www.ronneburgerlaw.com/2011/11/30/markenstreit-legendarer-cavern-club-geht-gerichtlich-gegen-hard-rock-cafe-vor/">weiterlesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der legendäre <a href="http://www.cavernclub.org/">Cavern Club aus Liverpool</a>, in dem die Beatles am 09. Februar 1961  ihr erstes legendäres Konzert gaben, geht in den USA gerichtlich gegen die Restaurantkette Hard Rock Cafe International vor. Die bekannte Restaurantkette hat in Las Vegas einen nach dem Original benannten &#8220;Cavern Club&#8221; eröffnet.  Der &#8220;echte&#8221; The Cavern Club hat aber in den USA keine Marke eingetragen.</p>
<p>Kontaktieren Sie uns, wir beraten und vertreten Sie gerne im <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/markenrecht/">Markenrecht</a>. </p>
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		<title>Generalanwalt beim EuGH: Funktionalitäten einer Software nicht urheberrechtlich geschützt</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 14:03:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>rronneburger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[EUGH]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen von Schlussanträgen des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH C-406/10) hat dieser deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht weder Funktionalitäten eines Computerprogrammes, noch Programmiersprachen einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich seien. Die Funktionalitäten eines Computerprogrammes seien durch ein bestimmtes begrenztes Ziel bestimmt. Vor diesem Hintergrund kämen sie Ideen nahe. Es könne daher mehrere Computerprogramme &#8230;<br /><a class="more" href="http://www.ronneburgerlaw.com/2011/11/30/generalanwalt-beim-eugh-funktionalitaten-einer-software-nicht-urheberrechtlich-geschutzt/">weiterlesen</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen von <a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-11/cp110129de.pdf">Schlussanträgen des Generalanwalts</a> beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH C-406/10) hat dieser deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht weder Funktionalitäten eines Computerprogrammes, noch Programmiersprachen einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich seien.</p>
<p>Die Funktionalitäten eines Computerprogrammes seien durch ein bestimmtes begrenztes Ziel bestimmt. Vor diesem Hintergrund kämen sie Ideen nahe. Es könne daher mehrere Computerprogramme geben, die dieselben Funktionalitäten böten. Ließe man zu, dass eine Funktionalität eines Computerprogramms erzeugt geschützt sei, würde man demnach zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Abgerufenentwicklungsmöglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen.</p>
<p>Bei Programmiersprachen handele es sich lediglich um ein Mittel, um sich auszudrücken, aber nicht um die Ausdrucksform selbst. Sie wäre also der Sprache eines Romanautors gleichzusetzen.</p>
<p>In dem konkreten Fall hatte ein Softwarehersteller gegen einen Konkurrenten Klage auf Feststellung erhoben, dass dieses einen Konkurrenten auf den Markt gebrachte Softwareprodukt Urheberrechte von Computerprogrammen des Klägers verstoßen. Der Konkurrent hatte ein vergleichbares Programm auf den Markt gebracht, welches hinsichtlich der Funktionalität mit großen Teil den Funktionalitäten der klägerischen Komponenten nachgebildet war. Für eine direkte Übernahme von Quellcode der klägerischen Komponenten gab es direkt keine Anhaltspunkte.</p>
<p>Der englische high Court of Justice hat dem Europäischen Gerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung betreffend die Frage des Umfangs eines urheberrechtlichen Schutzes unter Berücksichtigung der Richtlinie 91/250/EWG vorgelegt.</p>
<p>Bei den Schlussanträgen des Generalanwalts handelt es sich um einen Vorschlag für die betreffende Rechtssache. Das Gericht ist allerdings an diese Schlussanträge nicht gebunden.</p>
<p>Die Frage eines urheberrechtlichen Schutzes bei Software über den reinen Quellcode hinaus ist höchst praxisrelevant. Ideen und Grundsätze sind von einem urheberrechtlichen Schutz grundsätzlich ausgenommen. Während Algorithmen an sich einem Schutz ebenfalls nicht zugänglich sind, hat der Bundesgerichtshof 1991 eine urheberrechtlichen Schutzes für die Art und Weise der Implementierung und Zuordnung von Algorithmen zueinander für möglich erachtet. </p>
<p><a href="http://www.ronneburgerlaw.com/kontakt/">Kontaktieren Sie uns</a> wir beraten Sie gerne <a href="http://www.ronneburgerlaw.com/fachgebiete/">im Urheberrecht</a>, sowi<a href="http://www.ronneburgerlaw.com/branchen/">e IT- und Softwarerecht.</a></p>
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